Widerspruchsverfahren bei Ablehnung einer Leistung zur Teilhabe
Wer eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt und eine Ablehnung erhält, kann dagegen natürlich Widerspruch einlegen. Das heißt, betroffene Versicherte haben das Recht, die Entscheidung überprüfen zu lassen. Wie aber läuft das Verfahren? Was ist dabei zu beachten? Und welche Fristen müssen eingehalten werden?
Das Widerspruchsverfahren beginnt mit dem Eingang des Widerspruchs. Dieser muss schriftlich bei der Behörde, die den Antrag abgelehnt hat, eingereicht oder von den dortigen Mitarbeitern aufgenommen werden. Der Versicherte muss deutlich machen, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Auch wenn es nicht erforderlich ist, seinen Widerspruch zu begründen, hilfreich ist es schon.
Weist der Widerspruch Unklarheiten auf, ist es Aufgabe der Behörde zu ermitteln, was der Versicherte tatsächlich will. Wichtig ist, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach der Entscheidung eingereicht wird. Denn: Wenn diese Frist überschritten wird, wird der Widerspruch aus formalen Gründen abgelehnt ohne dass er inhaltlich geprüft wurde.
Liegt ein wirksamer Widerspruch vor, wird eine Abhilfeprüfung durchgeführt. Dabei klärt die Behörde unter Beachtung dessen, was der Versicherte aufgeschrieben bzw. zum Beispiel in der Auskunfts- und Beratungsstelle vorgebracht hat ob sie an ihrer Ablehnung festhält oder ob sie den Widerspruch für teilweise bzw. vollständig erfolgreich hält. Ist Letzteres der Fall, hilft sie dem ab, indem sie den begehrten Verwaltungsakt erlässt. In diesem Fall ist das Widerspruchsverfahren zugunsten des Versicherten abgeschlossen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, wird der Widerspruch dem Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vorgelegt. Zu beachten ist hierbei: Das Widerspruchsverfahren bei den Behörden der Sozialverwaltung, z.B. Rentenversicherungsträger, Krankenkassen usw. ist kostenlos; es werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Damit soll sichergestellt werden, dass niemand aus finanziellen Gründen darauf verzichtet, Sozialleistungen oder Beratungen durch Leistungsträger zu beantragen. Darüber hinaus werden dem Widerspruchsführer die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten erstattet, wenn der Widerspruch erfolgreich ist. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten können dann erstattet werden, wenn seine Unterstützung notwendig war.