Onkologische Rehabilitation auch für Rentner und Angehörige
Onkologische Rehabilitationsleistungen können sie auch erhalten, wenn sie bereits eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung erhalten (zum Beispiel eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente). Das ist eine Besonderheit. Andere Leistungen zur Teilhabe werden für Altersrentner nicht gezahlt.
Nichtversicherte Ehe- oder Lebenspartner von Versicherten und Hinterbliebene können ebenfalls diese Rehabilitationsart erhalten. Auch für (nichtversicherte) Kinder ist eine onkologische Rehabilitation bis zum vollendeten 18. Lebensjahr möglich. Dies gilt für erkrankte Kinder von Versicherten oder Rentnern genauso wie für Stief- oder Pflegekinder, Enkel oder Geschwister, wenn sie in deren Haushalt aufgenommen oder vorwiegend von ihnen unterhalten worden sind.
Wenn Kinder sich in einer Ausbildung oder einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr befinden, können sie bis zum vollendeten 27. Lebensjahr als Kind berücksichtigt werden.