Übergangsgeld
Übergangsgeld können sie für stationäre wie auch für ganztägig ambulant durchgeführte Leistungen erhalten. Als Unterhaltsersatz soll es Einkommenslücken für die Dauer ihrer Rehabilitation überbrücken. Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich im Allgemeinen nach den letzten Arbeitsentgelten beziehungsweise Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie den familiären Gegebenheiten.
Einen Anspruch auf Übergangsgeld haben sie nur, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Rehabilitation oder – falls sie krank sind und nicht mehr arbeiten können – unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Erhalten sie eine Entgeltersatzleistung (zum Beispiel wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit), müssen dieser Einkünfte zugrunde liegen, aus denen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Das Übergangsgeld beträgt 75 oder 68 Prozent ihres letzten Nettoverdienstes. Welcher Prozentsatz für sie gilt, hängt zum Beispiel davon ab, ob ein Kind in ihrem Haushalt lebt oder ein Familienmitglied pflegebedürftig ist.
Arbeitnehmer erhalten bei Arbeitsunfähigkeit ihr Gehalt im Regelfall sechs Wochen vom Arbeitgeber weitergezahlt. Übergangsgeld, das den während der Rehabilitation wegfallen den Verdienst ersetzen soll, bekommen sie somit erst, wenn die Entgeltfortzahlung abgelaufen oder der Anspruch durch gleiche Vorerkrankungen aufgebraucht ist.
Waren sie vor der Rehabilitation arbeitslos, erhalten sie unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld in Höhe ihrer bisherigen, von der Agentur für Arbeit bezogenen Leistung.
Empfänger von Arbeitslosengeld II erhalten auch während der Rehabilitation diese Leistungen regelmäßig vom Träger der Grundsicherung (zum Beispiel von der Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter) weiter.
Bei Selbständigen beziehungsweise freiwillig Versicherten wird das Übergangsgeld aus den Beiträgen im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Rehabilitation ermittelt.
Wenn sie Übergangsgeld bekommen, bleiben sie auch sozialversichert. Die Beiträge zahlt die Deutsche Rentenversicherung für sie. Den Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung müssen sie jedoch selbst zahlen. Inbegriffen ist auch der Unfallversicherungsschutz, also zum Beispiel der Weg zur Rehabilitationseinrichtung und zurück.